Wer zahlt das Gutachten?
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, gehören die Kosten des Sachverständigen zum ersatzfähigen Schaden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt sie, so wie sie auch Abschleppkosten, Mietwagen und Reparatur trägt. Sie treten uns dafür in der Regel Ihren Erstattungsanspruch ab und haben mit der Abrechnung nichts zu tun.
Zwei Ausnahmen sollten Sie kennen. Erstens: Bei einem Bagatellschaden unterhalb der Grenze von rund 750 Euro darf die Versicherung die Gutachterkosten kürzen – dann ist ein Kostenvoranschlag der richtige Weg. Zweitens: Bei Teilschuld wird auch das Gutachtenhonorar nur in Höhe der Haftungsquote erstattet. Wir sagen Ihnen vor dem Termin, in welchem Fall Sie sind.
Im Kaskofall und bei selbst verschuldeten Schäden gilt anderes: Dort beauftragt üblicherweise die eigene Versicherung, oder Sie beauftragen uns privat – etwa, wenn Sie den Schaden nicht melden wollen und erst einmal wissen möchten, worüber Sie reden.